§ § §
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Verein für Heimatkunde Wadern“. Sitz des Vereins ist Wadern.
Er führt das in der Anlage beigeführte Wappen.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- (1) Aufgaben des Vereins sind folgende Bereiche:
-
- die Förderung des kulturellen Lebens der Stadt Wadern,
- Erforschung und Veröffentlichung der Heimatgeschichte
- das Heimatmuseum
4. dieTrägerschaftdeshistorischenStadtfestes„WadernerMaad“
- (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordung und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
- (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- (1) Mitglied können werden natürliche Personen, Vereine, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts.
Die Mitgliedschaft wird auf Grund einer schriftlichen Erklärung erworben. Die Mitgliedschaft kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. - (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Zweck- und Zielsetzung zu unterstützen sowie hinsichtlich der Aufgabenerfüllung dessen Interessen nach besten Kräften zu unterstützen, zu wahren und zu fördern. Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Satzung zu beachten.
- (3) Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung kann bar, per Überweisung, per Dauerauftrag oder durch Einzugsverfahren erfolgen.
- (4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss spätestens 3 Monate vor Ablauf desselben an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied die Zahlung des Beitrages verweigert,
- (5) Gegen die Verweigerung der Aufnahme in den Verein und gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
- § 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins für Heimatkunde Wadern sind a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn einzu begründender Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder vomVorstand eingebracht wird.
- (3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Ort, Zeit undTagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Schriftführer oder ein anderes Vorstandsmitglied übersendet die Einladungen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
- (4) Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wobei Stimmenthaltungen nicht als Gegenstimmen gezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.Die Satzungsänderung muss in der Einladung hingewiesen worden sein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter geleitet. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
- (6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören der Bericht des 1. Vorsitzenden, Bericht des Schatzmeisters, Bericht der Kassenprüfer, Neuwahl des Vorstands, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Höhe der Beiträge und Auflösung des Vereins.
- § 7 Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus
- (a) dem Vorsitzenden
- (b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
- (c) dem Schriftführer
(d) dem Schatzmeister
(e) drei Beisitzern - (f) dem von der Stadt bestellten Leiter des Stadtmuseums Wadern kraft Amtes
- (g) einem Vertreter des Festausschusses „Waderner Maad“
- (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahregewählt. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung diese Position neu besetzen. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl des Vorstandes bestätigen oder eine Neuwahl vornehmen kann. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
- (3) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.Beide sind allein vertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann von seinem Vertretungsrecht Gebrauch macht, wenn der Vorsitzende verhindert ist. - (4) Für Abstimmungen im Vorstand gilt § 6 Abs. 4
- (5) Der Vorstand beauftragt einen Festausschuss mit der Organisation undDurchführung des Stadtfestes „Waderner Maad“. Dieser ist eigenverantwortlich tätig. Er regelt über eine vom Vorstand genehmigte Geschäftsordnung insbesondere die von der allgemeinen Vereinsarbeit unabhängige finanzielle Absicherung des Festes.
- § 8 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Einmalige Wiederwahl eines der beiden Rechnungsprüfer und der beiden Stellvertreter ist zulässig.
§ 9 Wahlen und Abstimmungen
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Wenn ein Mitglied es beantragt, wird geheim abgestimmt.
§ 10 Ehrungen
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber beitragsfrei.
§ 11 Auflösung
- (1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, wobei die Auflösung als Tagesordnungspunkt in der Einladung bekannt gemacht werden muss. Die Auflösung kann nur mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- (2) Sind in der zur Auflösung einberufenen Versammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so muss binnen 2 Wochen eine weitere Versammlung einberufen werden. In dieser Versammlung kann der Verein mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
- (3) Bei Auflösung des Vereins fallen alle Vermögenswerte der Stadt Wadern für kulturelle Zwecke zu.
- § 12 Protokollführung
1. Über sämtliche Sitzungen und Abstimmung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen. Sie sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und auf Verlangen den Mitgliedern zur Einsicht zugänglich zu machen.
Die Satzung wurde am 29. Januar 1991 von der Mitgliederersammlung des Vereins für Heimatkunde Wadern beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Ergänzung von § 2 durch die Absätze 3, 4 und 5 wurde in der Generalversammlung des Vereins vom 3.2.1993 beschlossen. Die Ergänzung von § 2 Absatz 1 durch Punkt 4 wurde in der Mitgliederversammlung 2.12.2004 beschlossen.
Wadern, im September 2014
Jörg Müller Petra Lauk
1. Vorsitzender Schriftführerin