V E R E I N F Ü R H E I M A T K U N D E W A D E R N
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen `` Verein für Heimatkunde Wadern ``.
Sitz des Vereins ist Wadern.
Er führt das in der Anlage beigefügte Wappen.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Aufgaben des Vereins sind folgende Bereiche:
1. die Förderung des kulturellen Lebens der Stadt Wadern,
2. Erforschung und Veröffentlichung der Heimatgeschichte
3. das Heimatmuseum
4. die Trägerschaft des historischen Stadtfestes „Waderner Maad“
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes ``Steuerbegünstigte Zwecke `` der Abgabenordnung und ist nicht auf Gewinn
ausgerichtet.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied können werden natürliche Personen, Vereine, Körperschaften des öffentlichen
und privaten Rechts.
Die Mitgliedschaft wird auf Grund einer schriftlichen Erklärung erworben.
Die Mitgliedschaft kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Zweck- und Zielsetzung
zu unterstützen sowie hinsichtlich der Aufgabenerfüllung dessen Interessen nach
besten Kräften zu unterstützen, zu wahren und zu fördern.
Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Satzung zu beachten.
(3) Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag
des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung kann bar, per
Überweisung, per Dauerauftrag oder durch Einzugsverfahren erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres
möglich und muss spätestens 3 Monate vor Ablauf desselben an den Vorstand erfolgen.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die
Interessen des Vereins verstoßen hat.
Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied die Zahlung des Beitrages verweigert.
(5) Gegen die Verweigerung der Aufnahme in den Verein und gegen den Ausschluss ist die
Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins für Heimatkunde Wadern sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein zu
begründender Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder vom Vorstand
eingebracht wird.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Ort, Zeit und
Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Schriftführer oder ein anderes Vorstandsmitglied
übersendet die Einladungen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
(4) Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wobei Stimmenthaltungen
nicht als Gegenstimmen gezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Satzungsänderung muss in der Einladung hingewiesen worden sein. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter
geleitet. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören der Bericht des 1. Vorsitzenden,
Bericht des Schatzmeisters, Bericht der Kassenprüfer, Neuwahl des Vorstands, Ernennung
von Ehrenmitgliedern, Höhe der Beiträge und Auflösung des Vereins.
§ 7
Vorstand
(a) dem Vorsitzenden
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(c) dem Schriftführer
(d) dem Schatzmeister
(e) drei Beisitzern
(f) dem von der Stadt bestellten Leiter des Stadtmuseums Wadern kraft Amtes
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung diese Position neu besetzen.
Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl des
Vorstandes bestätigen oder eine Neuwahl vornehmen kann. Bis zur Neuwahl bleibt der
bisherige Vorstand im Amt.
(3) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Beide sind allein vertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann von seinem
Vertretungsrecht Gebrauch macht, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Für Abstimmungen im Vorstand gilt § 6 Abs. 4
§ 8
Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. Sie
dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Einmalige Wiederwahl eines der beiden Rechnungsprüfer und der beiden Stellvertreter ist
zulässig.
§ 9
Wahlen und Abstimmungen
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Wenn ein Mitglied es beantragt,
wird geheim abgestimmt.
§ 10
Ehrungen
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber beitragsfrei.
§ 11
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, wobei die Auflösung
als Tagesordnungspunkt in der Einladung bekannt gemacht werden muss. Die
Auflösung kann nur mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Sind in der zur Auflösung einberufenen Versammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder
anwesend, so muss binnen 2 Wochen eine weitere Versammlung einberufen
werden. In dieser Versammlung kann der Verein mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins fallen alle Vermögenswerte der Stadt Wadern für kulturelle
Zwecke zu.
§ 12
Protokollführung
1. Über sämtliche Sitzungen und Abstimmung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
sind Protokolle zu führen. Sie sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterschreiben und auf Verlangen den Mitgliedern zur Einsicht zugänglich zu machen.
Die Satzung wurde am 29. Januar 1991 von der Mitgliederversammlung des Vereins für
Heimatkunde Wadern beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die
Ergänzung von § 2 durch die Absätze 3, 4 und 5 wurde in der Generalversammlung des Vereins
vom 03.02.1993 beschlossen. Die Ergänzung von § 2 Absatz 1 durch Punkt 4 wurde in der
Mitgliederversammlung am 02.12.2004 beschlossen.
Wadern, im September 2014